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PVO
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der PVO GmbH, insbesondere für Planung, Engineering, Projektentwicklung, Lieferung, Montage, Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung, Service und Betriebsführung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersystemen, Ladeinfrastruktur, Energiemanagementsystemen sowie damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen.
1.2. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie vergleichbare unternehmerisch handelnde Auftraggeber.
1.3. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind von diesen AGB nicht erfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.4. Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die PVO GmbH deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Ein Schweigen oder die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
1.5. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, der unterzeichnete Vertrag, die Auftragsbestätigung und das konkrete Angebot gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote der PVO GmbH sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der PVO GmbH, Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder tatsächlichen Beginn der vereinbarten Leistung nach entsprechender Beauftragung zustande.
2.3. Für Umfang und Inhalt der Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Pläne sowie ausdrücklich vereinbarte technische Unterlagen maßgeblich.
2.4. Angaben in Broschüren, Produktunterlagen, Renderings, Visualisierungen, Websites oder allgemeinen technischen Dokumentationen stellen grundsätzlich keine verbindliche Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.5. Technische Änderungen und der Einsatz technisch gleichwertiger oder höherwertiger Komponenten bleiben zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und Funktion, vereinbarte Leistung sowie wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gesamtsystems nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Planungsgrundlagen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat der PVO GmbH sämtliche für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.2. Hierzu gehören je nach Projekt insbesondere Bestandspläne, Statikunterlagen, Leitungspläne, Grundstücksinformationen, Netzanschlussdaten, Lastprofile, Verbrauchsdaten, bestehende technische Dokumentationen sowie Informationen über vorhandene Anlagen.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Leistungsumfangs der PVO GmbH, ist der Auftraggeber insbesondere für die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Grundstücksrechte, Zutrittsrechte, Genehmigungen, Zustimmungen, Netzzugangs- und Anschlussvereinbarungen sowie sonstiger Voraussetzungen verantwortlich.
3.4. Verzögerungen oder Zusatzaufwendungen, die aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Angaben bzw. Mitwirkungen des Auftraggebers entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und können gesondert verrechnet werden.
3.5. Die PVO GmbH darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
4. Änderungen und Zusatzleistungen
4.1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung.
4.2. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen und zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten Preis oder, mangels gesonderter Vereinbarung, nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen der PVO GmbH abgerechnet.
4.3. Zusätzliche Leistungen, die aufgrund nachträglich geänderter behördlicher, technischer oder netzseitiger Anforderungen notwendig werden und bei Vertragsabschluss nicht erkennbar oder Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs waren, sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
4.4. Auswirkungen von Änderungen auf Preis, Terminplan, technische Ausführung, Ertrag oder sonstige Projektparameter sind entsprechend zu berücksichtigen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Zahlungsplan, Teilzahlungen, Anzahlungen und Zahlungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
5.3. Mangels gesonderter Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.4. Die PVO GmbH ist bei entsprechendem Projektfortschritt zur Ausstellung von Teil- und Abschlagsrechnungen berechtigt, soweit dies im konkreten Vertragsverhältnis vorgesehen oder sachlich gerechtfertigt ist.
5.5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der PVO GmbH ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
5.6. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmergeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen. Nach § 456 UGB beträgt der gesetzliche Zinssatz derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit der Schuldner den Zahlungsverzug zu verantworten hat.
5.7. Der Auftraggeber hat darüber hinaus notwendige und angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
6. Leistungstermine und Projektfristen
6.1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und vereinbarte Zahlungen fristgerecht leistet.
6.3. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der PVO GmbH liegen.
Hierzu können insbesondere zählen: höhere Gewalt, Naturereignisse, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen, Streiks, Krieg, Terror, Cyberangriffe, Epidemien, erhebliche Transportstörungen, unvorhersehbare Lieferkettenstörungen, Verzögerungen von Netzbetreibern oder Behörden sowie unverschuldete Verzögerungen wesentlicher Vorlieferanten.
6.4. Die PVO GmbH informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen in angemessener Weise.
7. Lieferung, Versand und Gefahrtragung
7.1. Lieferort, Versandart, Gefahrübergang und Transportverantwortung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
7.2. Sofern für grenzüberschreitende Warenlieferungen Incoterms® vereinbart werden, gilt die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnete Klausel gemäß Incoterms® 2020, sofern nicht ausdrücklich eine andere Fassung vereinbart wird. Incoterms® 2020 ist die aktuelle ICC-Ausgabe.
7.3. Teil- und Vorauslieferungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar und für die Projektabwicklung zweckmäßig ist.
8. Montage, Inbetriebnahme und Abnahme
8.1. Der Auftraggeber hat der PVO GmbH und den von ihr beauftragten Unternehmen den für die Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu Grundstücken, Gebäuden und technischen Anlagen zu ermöglichen.
8.2. Nach Fertigstellung oder Inbetriebnahme kann eine gemeinsame Abnahme erfolgen.
8.3. Unwesentliche Mängel, welche die sichere und bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten und innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
8.4. Eine produktive Nutzung oder dauerhafte Inbetriebnahme der Anlage kann bei Fehlen wesentlicher Mängel als Indiz für die erfolgte Übernahme gelten.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
9.1. Der Auftraggeber hat Leistungen und Lieferungen nach Übergabe bzw. Erbringung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.
Für beiderseitig unternehmensbezogene Kaufgeschäfte sieht § 377 UGB eine Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb angemessener Frist vor.
9.2. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.
9.3. Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im konkreten Vertrag nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.
9.4. Die PVO GmbH ist grundsätzlich berechtigt, einen berechtigten Mangel zunächst durch Verbesserung oder Austausch zu beheben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
9.5. Der Auftraggeber hat der PVO GmbH bzw. ihren Beauftragten angemessenen Zugang zur Anlage und Gelegenheit zur Untersuchung und Behebung eines geltend gemachten Mangels zu ermöglichen.
9.6. Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die insbesondere auf unsachgemäße Nutzung, nicht freigegebene Änderungen, Eingriffe Dritter, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind, stellen keinen von der PVO GmbH zu vertretenden Mangel dar.
10. Hersteller- und Produktgarantien
10.1. Von Herstellern gewährte Produkt-, Leistungs- oder Systemgarantien richten sich nach den jeweils geltenden Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
10.2. Soweit die PVO GmbH solche Herstellergarantien an den Auftraggeber weitergibt oder deren Abwicklung unterstützt, entsteht daraus keine über die ausdrücklich vereinbarte eigene Gewährleistung oder Garantie der PVO GmbH hinausgehende Garantieverpflichtung.
10.3. Garantieansprüche können insbesondere von der Einhaltung von Wartungs-, Betriebs-, Monitoring- oder sonstigen Herstellervorgaben abhängig sein.
11. Ertrags-, Wirtschaftlichkeits- und Leistungsangaben
11.1. Berechnungen zu Energieertrag, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Einsparungen, Erlösen, Amortisation, Strompreisentwicklung oder sonstigen wirtschaftlichen Größen beruhen grundsätzlich auf den zum Berechnungszeitpunkt verfügbaren Daten und den zugrunde gelegten Annahmen.
11.2. Solche Berechnungen stellen keine Garantie zukünftiger Ergebnisse dar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Garantie vereinbart wurde.
11.3. Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere von Witterung, Anlagenverfügbarkeit, Nutzerverhalten, Lastprofilen, Energiepreisen, regulatorischen Rahmenbedingungen, Netzdienstleistungen und sonstigen externen Einflussfaktoren abhängen.
Gerade für eure BESS-, PV- und Energiemanagementprojekte halte ich diese Klausel für wesentlich sinnvoller als einen allgemeinen Website-Haftungsausschluss.
12. Batteriespeicher und technische Leistungswerte
12.1. Kapazitäts-, Leistungs-, Wirkungsgrad-, Verfügbarkeits-, Degradations- und Zyklenangaben richten sich nach der jeweils vereinbarten technischen Spezifikation.
12.2. Soweit Leistungswerte aus Datenblättern oder Herstellerunterlagen übernommen werden, gelten zusätzlich die dort angeführten Messbedingungen, Toleranzen und Betriebsvoraussetzungen.
12.3. Natürliche Alterung und bestimmungsgemäße Degradation von Batteriezellen und sonstigen Komponenten stellen für sich allein keinen Mangel dar, soweit vereinbarte Garantiewerte und Toleranzen eingehalten werden.
13. Energiemanagement, Software und digitale Dienste
13.1. Soweit Leistungen der PVO GmbH Software-, Monitoring-, Cloud-, Fernwartungs- oder Energiemanagementfunktionen umfassen, richtet sich deren konkreter Leistungsumfang nach dem jeweiligen Auftrag.
13.2. Die Verfügbarkeit digitaler Dienste kann von Kommunikationsnetzen, Internetverbindungen, Cloud-Systemen, Schnittstellen und Diensten Dritter abhängig sein.
13.3. Wartungsfenster, Sicherheitsupdates und technisch erforderliche Unterbrechungen stellen keine Leistungsstörung dar, soweit sie angemessen und für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind.
13.4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine eigene IT- und Netzwerkinfrastruktur entsprechend den vereinbarten technischen Voraussetzungen bereitzustellen und angemessen zu schützen.
14. Haftung
14.1. Die PVO GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für von ihr schuldhaft verursachte Schäden.
14.2. Soweit gesetzlich zulässig und es sich um ein Unternehmergeschäft handelt, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden sowie in Fällen, in denen ein solcher Ausschluss gesetzlich unzulässig ist.
14.3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und entgangene Einsparungen bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.4. Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
Diese Klausel würde ich vor Einsatz unbedingt anwaltlich auf eure konkreten EPC-Vertragsvolumina und Versicherungsdeckung abstimmen.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderungen Eigentum der PVO GmbH, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art der Ware und Einbausituation rechtlich möglich ist.
15.2. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang angemessen zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
16. Geistiges Eigentum und Planungsunterlagen
16.1. Sämtliche von der PVO GmbH erstellten Angebote, Berechnungen, Konzepte, Planungen, Zeichnungen, Simulationen, Softwarebestandteile, Visualisierungen und technischen Unterlagen bleiben – soweit gesetzlich möglich – geistiges Eigentum der PVO GmbH bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
16.2. Der Auftraggeber erhält ausschließlich jene Nutzungsrechte, die zur vereinbarten Nutzung des konkreten Projekts erforderlich sind.
16.3. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Weitergabe an Wettbewerber, Verwendung für fremde Ausschreibungen oder Nutzung zur Nachbildung einer Planung ist ohne vorherige Zustimmung der PVO GmbH nicht zulässig.
17. Subunternehmer
Die PVO GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Lieferanten, Hersteller, Professionisten, Planer und sonstige Subunternehmer einzusetzen.
Die Verantwortung der PVO GmbH für den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang bleibt hiervon unberührt.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der PVO GmbH.
19. Zahlungsverzug und Leistungseinstellung
19.1. Befindet sich der Auftraggeber trotz Fälligkeit und angemessener Mahnung mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug, kann die PVO GmbH weitere noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zur Zahlung aussetzen.
19.2. Hierdurch verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Projektfristen angemessen.
19.3. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss objektiv begründete Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erheblich gefährden und der Auftraggeber keine angemessene Sicherheit leistet.
20. Kündigung und Rücktritt
20.1. Gesetzliche und ausdrücklich vertraglich vereinbarte Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
20.2. Wird ein bereits beauftragtes Projekt aus Gründen beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Materialien, verbindlich eingegangenen Verpflichtungen sowie angemessene und nachweisbare Abwicklungs- und Stornierungskosten zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
20.3. Bereits speziell für das Projekt beschaffte oder gefertigte Komponenten sind entsprechend dem jeweiligen Projektstatus zu berücksichtigen.
Ich würde damit die alte pauschale 25-%-Schadenersatzregel nicht einfach ungeprüft übernehmen, sondern stärker auf tatsächlich entstandene und nachweisbare Projektkosten gehen.
21. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werdende vertrauliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen angemessen vor unbefugter Offenlegung gegenüber Dritten zu schützen.
Gesetzlich erforderliche Offenlegungen sowie die Weitergabe an für das Projekt erforderliche Berater, Finanzierer, Versicherer, Hersteller oder Subunternehmer bleiben hiervon unberührt, soweit diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Erfüllungsort ist, soweit nicht projektbezogen etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz der PVO GmbH in Hall in Tirol.
22.2. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse mit der PVO GmbH findet österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und – soweit zulässig – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
22.3. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der PVO GmbH vereinbart.
Damit würde ich den derzeitigen AGB-Gerichtsstand „Klagenfurt“ ersetzen.
22.4. Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen bedürfen der jeweils vereinbarten Form. Rechtserhebliche Erklärungen per E-Mail gelten grundsätzlich als schriftlich übermittelt, soweit keine strengere gesetzliche oder vertragliche Form vorgeschrieben ist.
22.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
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